Sie haben ein energieintensives Unternehmen? 


Belaufen sich die Energiebeschaffungskosten Ihres Unternehmens auf mehr als 3 Prozent des Bruttoproduktionswertes (engl. Output)? 


Dann zählen Sie zu den energieumsatzstarken Unternehmen und Sie können von Entlastungen durch den Gesetzgeber profitieren. 

 

Mit der Verlängerung des so genannten Spitzenausgleichs für das Jahr 2023 vom 19. Dezember 2022 werden Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit einem hohem Energieverbrauch angesichts der hohen Energiepreise unterstützt und die Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung gewährleistet. 

Für Steuerentlastungen nach § 55 Energiesteuergesetz beziehungsweise § 10 Stromsteuergesetz für das Antragsjahr 2023 sollten, je nach Unternehmensstatus, unterschiedliche Nachweise erbracht werden. 

So müssen Unternehmen, welche nicht zu den kleinen- oder mittleren Unternehmen (KMUs) gehören, nachweisen, dass sie ein Energie- und/oder Umweltmanagementsystem (z.B. ISO 50001 und/oder ISO 14001) eingeführt haben und aufrechterhalten. 


Für KMUs gibt es neben den vorbenannten Systemen auch die Möglichkeit, alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz einzuführen und zu betreiben, wie zum Beispiel: 

  • ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012 


oder

  • ein alternatives System gemäß Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (kurz: SpaEfV), Anlage 2